Statuten

Statuten des Vereines

„OFFIZIERSGESELLSCHAFT KÄRNTEN“

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

  1. Der Verein führt den Namen „Offiziersgesellschaft KÄRNTEN oder abgekürzt OGK“.
  2. Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Kärnten. In Orten des Bundeslandes sollen Ortsgruppen als Zweigstellen ohne Vereinscharakter errichtet werden.
  3. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Bestrebungen und gehört der „Österreichischen Offiziersgesellschaft“ an.

§ 2 Vereinszweck 

Die Offiziersgesellschaft KÄRNTEN verfolgt den Zweck:

  1. Als Vertretung der Offiziere des Bundesheeres (Offiziere des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes des Bundesheeres und gleichrangige Beamte und Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung) zu wirken.
  2. Durch geeignete Maßnahmen die Wehrhaftigkeit Österreichs, den Willen und die Fähigkeit zur Landes-verteidigung, insbesondere der militärischen Landesverteidigung zu fördern und zu festigen.
  3. Durch Förderung der Kameradschaft den Zusammenhalt des Offizierskorps zu stärken, allenfalls soziale Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten.

  

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Ihre Aufbringung 

  1. Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel angestrebt.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    • Vorträge, militärische u. persönlichkeitsbildende Seminare, Führungen, Besichtigungen, Reisen, Durchführung von Unterrichten und Wettbewerben, die Themen der Landesverteidigung betreffen, unter Benützung der vom österreichischen Bundesheer zur Verfügung gestellten Einrichtungen;
    • Bildung von Fachgemeinschaften (Arbeitsgruppen) zur Behandlung besonderer Angelegenheiten der Landesverteidigung;
    • Einrichtung von Bibliotheken und Lesezimmern in Garnisonsorten, sowie Herausgabe einer Fachzeitschrift, Veröffentlichungen in der Fach- und Tagespresse;
    • Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.
  3. Als materielle Mittel können dienen:
    Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse gesellschaftlicher Veranstaltungen und vereinseigener Unternehmen, Spenden, Vermächtnisse, Subventionen.
  4. Die OG-K ist ein gemeinnütziger Verein.

 

4 § Arten der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitglieder der Offiziersgesellschaft Kärnten gliedern sich in ordentliche, außerortendliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  2. Für die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft ist die österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlich.
  3. Ordentliche Mitglieder sind:
    • Offiziere des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes des Bundesheeres und gleichrangige Beamte und Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung;
    • Offiziere und gleichrangige Beamte des Ruhestandes und außer Dienst, sowie gewesene Offiziere, Reserveoffiziere, Fähnriche und Kadetten, die in Ehren aus dem Dienst ausgeschieden sind;
    • Offiziere der Exekutive und des Zollwachkorps.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind die Offiziersanwärter des Bundesheeres bis zur Beförderung zum Offizier (Fähnrich).
  5. Fördernde Mitglieder sind Personen, die nach ihrem Wirkungsbereich und nach ihrer beruflichen Stellung für ideelle und materielle Förderung der Landesverteidigung besonders berufen sind und sich für diese Förderung besonders interessieren.
  6. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen wegen deren besonderen Verdienste um die Landesverteidigung, bzw. der Offiziersgesellschaft Kärnten verliehen werden.

  

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Der Beitritt als ordentliches und außerordentliches Mitglied erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.
  2. Über Annahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand endgültig.
  3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Vollversammlung.
  4. Eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes ist nur mit Zustimmung des Schieds-gerichtes nach Wegfall der Ausschließungsgründe möglich.

  

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als zwei Jahr im Rückstand ist.
  4. Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes ist vom Vorstand auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens zu beschießen. Darüber ist vor Beschlussfassung ein Gutachten des Vereins-schiedsgerichtes einzuholen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  

§ 7 Mitgliedschaftsausweis 

Jedes Mitglied erhält bei Aufnahme eine Mitgliedskarte.

  

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Vollversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen, sowie das Stimmrecht und das Wahlrecht auszuüben. Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben jedoch nur das aktive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, an den von der Offiziersgesellschaft Kärnten durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen und die von der Offiziersgesellschaft Kärnten geschaffenen Einrichtungen zu benutzen.
  2. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen der Offiziersgesellschaft Kärnten zu wahren, die Statuten zu beachten, die Bestrebungen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Organe zu respektieren. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

  

§ 9 Organe der Offiziersgesellschaft 

  1. •  Organe der Offiziersgesellschaft sind:
    • die Vollversammlung,
    • der Vorstand,
    • die Rechnungsprüfer und
    • das Schiedsgericht
  2. •  Die genannten Organe üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  

§ 10 Die Vollversammlung 

  1. In der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres treten die Mitglieder am Sitz der Offiziersgesellschaft zur ordentlichen Vollversammlung zusammen.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat binnen vier Wochen eine außer-ordentliche Vollversammlung stattzufinden.
  3. Die Einberufung der Vollversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder vorzunehmen. Die Einladungen müssen spätestens drei Wochen vor Zusammentritt der Vollversammlung ergehen.
  4. Anträge der Mitglieder können nur dann auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Anträge mit der Unterstützung von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern können noch direkt in der Vollversammlung eingebracht werden und müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  5. Spätestens eine Woche vor Zusammentritt der Vollversammlung hat der Vorstand den Mitgliedern die Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.
  6. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung seinen Stellvertretern. Sind auch diese verhindert, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.
  7. Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Hievon sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung ausgenommen.
  8. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Mangelt der Vollversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird sie auf 15 Minuten vertagt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschussfähig.
  9. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse auf Änderung der Statuten oder auf Auflösung der OG-K erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
  10. Bei jeder Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

  

§ 11 Aufgaben der Vollversammlung 

Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhören der Rechnungsprüfer;
  2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung bzw. Abänderung derselben sowie über die Einrichtung von Ortsgruppen;
  3. Wahl des Vorstandes;
  4. Wahl der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes;
  5. Wahl der Delegierten zur Delegiertenkonferenz der „Österreichischen Offiziersgesellschaft“;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
  7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und
  8. Änderung der Statuten und freiwillige Auflösung.

  

§ 12 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter und höchstens 10 weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Vollversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Der Militärkommandant von Kärnten gehört – falls er keine gegenteilige Erklärung abgibt – dem Vorstand an. Die Kommandanten der in Kärnten stationierten Truppenkörper können auf Wunsch ebenfalls in den Vorstand kooptiert werden.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand soll innerhalb von zwei Monaten vom Vorsitzenden mindestens einmal, bei Bedarf auch öfters zu ordentlichen Sitzungen einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat binnen 2 Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende den Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
  4. Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung seinen Stellvertretern. Sind auch diese verhindert, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens fünf von ihnen anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  7. Für Vorstandssitzungen gilt § 10 (10) sinngemäß.

  

§ 13 Aufgaben des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung der OG-K unter Bedachtnahme auf die Statuten und die Beschlüsse der Vollversammlung.

Insbesondere kommen Ihm folgende Aufgaben zu:

  • Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  • Erstellung der Geschäftsordnung und Weiterleitung derselben an die Vollversammlung;
  • Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Vollversammlung und die Delegiertenkonferenz der „Österreichischen Offiziersgesellschaft“;
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung;
  • Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und der Delegiertenkonferenz der „Österreichischen Offiziersgesellschaft“;
  • Vermögensverwaltung;
  • Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern, Suspendierung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern gemäß dem vom Schiedsgericht erstellten Gutachten. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Rechtsmittel zulässig.
  • Bekanntgabe des Mitgliederstandes an die „Österreichische Offiziersgesellschaft;
  • Bildung von Arbeitgruppen aus dem Kreis der Mitglieder;
  • Bestätigung der Leiter der Ortsgruppen;
  • Besorgung all jener Geschäfte, die nicht statutengemäß der Vollversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

  1. Der Präsident ist der höchste Funktionär der Offiziersgesellschaft; ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
    Er überwacht die Einhaltung der Statuten, führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
  2. Den Stellvertretern des Präsidenten obliegen dessen Aufgaben im Falle einer Verhinderung.
  3. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Schriftverkehrs und der Protokolle über die Vollversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Er verwahrt das Archiv der OGK.
  4. Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung der OGK verantwortlich.
  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der OGK sind vom Präsidenten, sofern sie rechtsverbindlicher Natur sind, vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
  6. Der Schriftführer kann die Ausfertigungen der OG-K über Angelegenheiten nicht rechtsverbindlicher Natur sowie über Routineangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten „i.A.“ zeichnen.

  

§ 15 Die Rechnungsprüfer 

  1. Dieses Kontrollorgan besteht aus zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Vollversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Rechnungsprüfer treten jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung hat auf Antrag eines Rechnungsprüfers stattzufinden.
  4. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung sowie die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer sind befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstige Belege Einsicht zu nehmen, den Kassenstand zu überprüfen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellung der Vollversammlung zu berichten.

  

§ 16 Das Schiedsgericht 

  1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die von der Vollversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Mindestens ein Mitglied und ein Ersatzmitglied müssen rechtskundig sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können, auf Einladung des Vorstandes; an den Vorstandssitzungen , in beratender Funktion, teilnehmen.
  2. Den Vorsitz führt das rechtskundige Mitglied, bei dessen Verhinderung das rechtskundige Ersatzmitglied. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Dem Schiedsgericht obliegen, auf schriftlichen Antrag, folgende Aufgaben:
    • Erstellung von Gutachten über Suspendierung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern und
    • Entscheidung über Streitigkeiten von Mitgliedern.
  4. Gutachten auf Ausschluss eines Mitgliedes oder Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern trifft das Schiedsgericht auf Antrag eines der Organe der OGK oder aus eigenem Entschluss. Diese Gutachten und Entscheidungen sind den Beteiligten und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Beteiligten und der Vorstand können gegen solche Gutachten und Entscheidungen binnen zwei Wochen die Berufung an das Verbandsschiedsgericht der „Österreichischen Offiziersgesellschaft“ erheben. Die Berufung ist schriftlich beim Schiedsgericht einzubringen. Das Schiedsgericht hat zu den Berufungen schriftlich Stellung zu nehmen und die Unterlagen unverzüglich an das Verbandsschiedsgericht der „ÖOG“ weiterzuleiten. Die Entscheidungen des Verbandsschiedsgerichtes der „ÖOG“ sind endgültig.
  5. Verliert ein Mitglied auf Grund eines rechtskräftigen strafgerichtlichen, verwaltungsbehördlichen oder disziplinären Erkenntnisses eine der im
    § 4 genannten Voraussetzungen zur Mitgliedschaft, so hat das Schiedsgericht unverzüglich auf den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes zu erkennen. In allen übrigen Fällen entscheidet das Schiedsgericht nach rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen, verwaltungsbehördlichen oder disziplinären Verfahrens nach seinem eigenen Ermessen.
  6. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach besten Wissen und Gewissen und fällt seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Verhandlungen sind Protokolle zu führen, die von allen Schiedsgerichtsmitgliedern zu unterfertigen und im Archiv der OGK zu verwahren sind.
  7. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes auf Suspendierung eines Mitgliedes wegen eines anhängigen strafgerichtlichen, verwaltungsbehördlichen oder disziplinären Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

  

§ 17 Auflösung der Offiziersgesellschaft 

  1. Die Offiziersgesellschaft Kärnten wird mit Dreiviertelmehrheitsbeschluss einer eigens hiezu einberufenen Vollversammlung aufgelöst.
  2. Im Falle der freiwilligen Auflösung fällt ihr Vermögen den in den anderen Bundesländern bestehenden Offiziersgesellschaften prozentuell nach der Zahl ihrer Mitglieder zu.
  3. Ist eine Verfügung gemäß Abs. 2 nicht möglich, so fällt das Vermögen der Gesellschaft einer Wohlfahrtsinstitution für Offiziere oder Offizierswitwen und Offizierswaisen zu. Diese Institution ist durch die letzte Vollversammlung zu bestimmen.

Obige Statutenänderung wurde von der Generalversammlung am 13. 3. 2003 beschlossen.

Am 12 07 2004 mit Zl.: VR-1218-1/04 durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten genehmigt.

 

 

 

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